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Abmahnfalle: Online-Angebote müssen lieferbar sein

27.12.2012

...wenn es nicht ausdrücklich vom Shop anders angegeben wurde. So hat das Landgericht Hamburg entschieden (Az. 312 O 637/08).

Im genannten Fall ging es um einen Fernseher, der in einem Online-Shop bestellt worden war. Der Käufer erhielt statt der Ware jedoch nach einigen Stunden eine E-Mail, dass der Fernseher wegen mehrfacher Bestellungen nun nicht mehr lieferbar sei. Dummerweise war der Kunde ein professioneller Testkäufer und wollte sich damit nicht zufrieden geben. Er forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit damit verbundenen Abmahnkosten auf. Da der Shop-Betreiber sich weigerte, die Abmahngebühren zu zahlen, ging die Sache vor Gericht.

Es stellte sich heraus, dass das Gerät zum Zeitpunkt des Online-Angebots gar nicht verfügbar gewesen war. Das stelle jedoch nach Auffassung der Richter unlautere Werbung dar. Der Händler sei verpflichtet, seine Angaben zur Lieferbarkeit und Lieferfristen seiner Waren regelmäßig zu prüfen und zu aktualisieren. Wenn nichts anderes angegeben ist, ginge der Käufer zu Recht davon aus, dass die Ware sofort geliefert werden kann.

Weitere Informationen zum Fall und zum Urteil finden Sie auf webshoprecht.de.

Kategorien: Recht & Sicher | Schlagworte: Abmahnfallen, Online-Recht, Online-Shops & Oxid eShop, Recht für Shops

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