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Checkliste für Online-Shop Betreiber: Die Button-Lösung. Plus Lesetipps

25.05.2012

Am 1. August 2012 tritt die Button-Lösung in Kraft, ein neues Gesetz, das im März d. J. beschlossen wurde.

Ursprünglich dient dieses Gesetz dem Schutz von Verbrauchern vor Abofallen, jedoch sind durch die Regelungen alle Betreiber von Online-Shops betroffen. Es wurde bereits viel über dieses Thema geschrieben (ein paar Lesetipps finden Sie am Ende dieses Artikels).

Was müssen Sie als Online-Shop Betreiber jetzt beachten und anpassen? Ich habe Ihnen eine Checkliste erstellt.

1. Beschriftung des Kaufen-Buttons

Der Button, mit dem die Bestellung ausgelöst wird (letzter Schritt der Warenkorbstrecke), muss so beschriftet werden, dass unmissverständlich klar wird, dass der Kunde einen zahlungspflichtigen Kauf tätigt.

Beispiele: "zahlungspflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag abschließen", "kostenpflichtig bestellen", "gebührenpflichtig bestellen", "kaufen"

nicht erlaubt: "Bestellen", "Bestellung abschicken", "Weiter", "Anmeldung"

Außer diesem Text darf der Button keine weiteren Inhalte haben.

Tipp: Falls Sie Ihren Button umbenennen müssen, denken Sie auch daran, Hinweistexte, z. B. "Durch Klick auf den Button "Bestellen" schließen Sie die Bestellung ab", entsprechend anzupassen.

2. Lesbarkeit des Buttons

Der Button muss gut lesbar sein. Das heißt, die Schriftart der Beschriftung muss angemessen groß und deutlich lesbar sein.

Der Kontrast zwischen Button- und Schriftfarbe muss möglichst hoch gewählt werden (dunkel auf hell oder umgekehrt). Am besten, Sie testen den Button einmal mittels Schwarz-Weiß-Ausdruck. Ist die Beschriftung trotzdem noch zu lesen?

3. Detaillierte Produktbeschreibung

Auf der letzten Seite, der Bestell-Zusammenfassung, müssen noch einmal die "wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung" aufgeführt werden. Um auf der sicheren Seite zu sein, empfiehlt sich also hier die Darstellung der kompletten Produkt-Beschreibung inklusive Grundpreis (z. B. Preis pro Stk., pro 100g) falls nötig.

4. Mindestlaufzeit

Bei Verträgen mit regelmäßig wiederkehrender Leistung (Abo) muss die Mindestlaufzeit deutlich sichtbar sein.

5. Gesamtpreis

Der Preis der gesamten Bestellung inklusive aller Nebenkosten (Steuern, Versandkosten, Zahlungsgebühren) sowie aller Gebühren, die zusätzlich durch Drittleister (z. B. für Nachnahme, Zoll, Steuern) erhoben werden (könnten).

Kann kein genauer Preis angegeben werden, muss die Berechnungsgrundlage genau aufgeschlüsselt werden, so dass sie für den Verbraucher deutlich nachvollziehbar ist.

 

Die Punkte 3 - 5 sind unmittelbar vor Aufgabe der Bestellung dem Kunden zur Verfügung zu stellen. An einer anderen Stelle während des Bestellprozesses (z. B. im Warenkorb) sind nicht ausreichend.

Die Regelung gilt für alle Verträge, die im elektronischen Geschäftsverkehr, also auch über das Internet zwischen Unternehmern und Verbraucher (B2C) abgeschlossen werden

Bei Nichtbeachtung drohen Abmahnungen. Außerdem kommt kein Vertrag zustande, wenn diese Bedingungen vom Händler nicht eingehalten wurden.

Lesetipps

10 Fragen und Antworten zur Button-Lösung (T3N)

Ausführliche Infos zur Button-Lösung

FAQ zur Button-Lösung

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Kategorien: Recht & Sicher | Schlagworte: Online-Shops & Oxid eShop, Recht für Shops

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Kommentare

Blogs aus Brandenburg bei ebuzzing.de – Ranking für Juni 2012 | world wide Brandenburg sagt:

10.06.2012 um 06:26 Uhr

[...] (Trebbin/4128) 70. Der Provinzblogger (Potsdam/4166) 71. Astrofan80′s Blog (Lübben/4179) 72. Web-Häppchen (Rüdnitz/4180) 73. netbuzzr (Brandenburg/4238) 74. Bützer-Blog (Milower Land/4340) 75. Die Rupis [...]

Antworten

Gabriel sagt:

01.06.2012 um 08:58 Uhr

Vielen Dank für diesen Beitrag! Ohne Sie wäre dieses Gesetzesänderung wahrscheinlich an mir vorbei gegangen.

Antworten

Bettina Ramm sagt:

04.06.2012 um 10:56 Uhr

Ja, ich glaube, viele Shopeigner haben bisher davon noch gar nichts mitbekommen, aber ich hoffe auch, dass in den Medien noch stärker in den nächsten Wochen darüber berichtet wird.

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