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An wen dürfen Sie E-Mails senden? Regelung wird strenger!

29.08.2012

Versenden Sie Ihren Newsletter auch schon jahrelang? Dann haben Sie möglicherweise Empfänger in Ihrem Verteiler, die nicht ausdrücklich zugestimmt haben, E-Mails von Ihnen empfangen zu wollen.

Denn ursprünglich durften auch Geschäftspartner, also Kunden, mit Werbung angesprochen werden, wenn sie nur eine Möglichkeit zum Widerspruch erhielten. Diese Regelung gilt ab 1.September nicht mehr. Im Gegenteil - alle Newsletter-Empfänger, die Sie auf diese Weise Ihrem Verteiler hinzugefügt haben, sollten Sie schleunigst nachträglich um eine Erlaubnis bitten (Opt-In).

Ab 1. September dürfen Sie nur noch geschäftliche E-Mails versenden, wenn der Empfänger dem ausdrücklich zugestimmt hat (und nicht nur nicht widersprochen).

Betroffen sind vor allem Online-Shops (und auch z. B. ebay-Verkäufer), die ihre Kunden ungefragt nach dem Kauf ihrem Newsletterverteiler hinzugefügt haben. Aber auch, wenn Sie Ihren (damals) neu aufgesetzten Newsletter fleißig mit den Mailadressen Ihrer Kunden gefüllt haben (ohne diese vorher zu fragen), müssen Sie handeln.

Denn auch, wenn diese Ihren Newsletter jetzt schon jahrelang lesen, ohne je widersprochen zu haben, schützt Sie dies im Zweifel nicht vor einer Strafe.

Prüfen Sie Ihren Datenbestand, schreiben Sie die Empfänger an, die Ihnen keine Erlaubnis gegeben haben und bitten Sie sie nachträglich um eine (das muss noch vor dem 1.9. geschehen!). Erläutern Sie ihnen, dass sie sonst keine Benachrichtigungen mehr erhalten werden, z. B. so:

Lieber Kunde,

ab 1. September dürfen wir nur noch Newsletter an Empfänger versenden, die dem ausdrücklich zugestimmt haben.

Als treuen Leser unseres Newsletter möchten wir Sie auch weiterhin auf diesem Wege über aktuelle Angebote informieren / mit Tipps und Informationen zu ... versorgen.

Dazu benötigen wir jedoch Ihr ausdrückliches Einverständnis.

Bitte klicken Sie dazu einfach auf diesen Link: [LINK]

Wir versprechen, dass wir Sie auch weiterhin nicht mit einer Flut von E-Mails belästigen werden.

Herzliche Grüße

Ihr Fantasie Online-Shop

Sie sind in der Beweispflicht, dass Sie dieses Einverständnis erhalten haben, und bei Verstoß drohen saftige Verwarngelder.

Übrigens: Mit Double-Opt-In hat das nichts zu tun. Double-Opt-In ist auch - entgegen häufiger Aussage - nicht vorgeschrieben. Es macht es Ihnen aber leichter, nachzuweisen, dass der Empfänger Ihren Newsletter wirklich und bewusst abonniert hat.

Übrigens 2: Ich bin keine Rechtsanwältin und mein Betrag ist natürlich nicht als Rechtsberatung anzusehen. Ich übernehme keine Gewähr.

Hier finden Sie auch noch weitere Infos dazu (etwas ausführlicher, mit Paragraphen und so):

BDSG-Novelle - was ändert sich?

Ablauf der Übergangsfrist - jetzt Daten bereinigen

oder googeln Sie mal nach BDSG 1. September

Kategorien: Recht & Sicher | Schlagworte: E-Mail Marketing, Opt-In

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