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Überraschendes Entgelt für Branchenbuch-Eintrag ist unzulässig

21.09.2012

Ich glaube nicht an Zufälle. Somit war es wohl auch keiner, dass mich wiederholt der Brief eines Internet-Branchenbuchs erreichte, nachdem ich ein entsprechendes Gerichts-Urteil gefunden hatte. Das sollte einfach als Thema in mein Blog.

Aber der Reihe nach.

Zur Zeit sind Schreiben eines Internet-Branchenbuchs im Umlauf, die Unternehmern und Selbständigen unaufgefordert per Post zugehen und sie zur Eintragung in ein Internet-Branchenbuch auffordert. Die Adresse ist bereits eingedruckt, Telefon, Fax, E-Mail, Branche usw. können vom Unternehmen ergänzt werden. Dann einfach aufs Fax, die Rückantwort ist natürlich gebührenfrei an eine 0800 Nummer möglich.

Nur wer das Kleingedruckte am rechten Rand aufmerksam liest, bemerkt, dass er mit seiner Unterschrift nicht nur die Eintragung seiner Daten in das Branchenbuch autorisiert, sondern einen 2-jährigen, ungewöhnlich teuren Vertrag (nämlich 569,06 Euro im Jahr) abschließt. Der Betrag ist so gut in den Fließtext eingebettet, dass er auch beim Überfliegen kaum aus den Buchstaben hervorsticht.

Doch diese Entgeltklausel wurde bereits Ende Juli vom Bundesgerichtshof als unzulässig eingestuft.

Es handelt sich bei der Entscheidung zwar nicht um dasselbe Formular, also vermutlich auch nicht um dasselbe Branchenbuch, jedoch die Rahmenbedingungen sind dieselben.

Die Entgeltklausel, die "nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist", sei überraschend und wird somit laut § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.

Dieser Paragraph besagt nämlich Folgendes:

Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

Die Klage des Verzeichnisbetreibers auf Zahlung der Gebühr wurde in diesem Urteil abgewiesen.

Aktenzeichen VII ZR 262/11 (Urteil vom 26.07.2012, AG Recklinghausen), Quelle: Forum IHK / Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Karlsruhe, 26.07.2012

Mein Tipp: Ignorieren Sie solche Schreiben oder bestehen Sie auf Löschung Ihrer Daten. Schicken Sie das Formular lieber nicht zurück, es gibt genug kostenlose Branchenbücher und andere sinnvolle Maßnahmen für die Verlinkung. Sollten Sie es aber bereits getan und eine böse Überraschung erlebt haben, als sie die Rechnung erhielten, verweigern Sie die Zahlung oder lassen Sie sich anwaltlich beraten. Die Chancen stehen nicht schlecht.

Übrigens ist dies keine Rechtsberatung.

 

Kategorien: Recht & Sicher | Schlagworte: Internetrecht, Online-Branchenbücher, Tipps

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Kommentare

Karl-Heinz sagt:

21.09.2012 um 18:57 Uhr

Hallo Bettina, offenbar hat die "GAZ" gerade großflächig hier bei uns im Landkreis Barnim ihre Bauernfängerbriefe verschickt. Ich kenne weitere Briefempfänger, die aber alle einen Papierkorb im Haus hatten. Auffällig ist, dass alle mir bekannten Empfänger IHK-Mitglieder sind, teilweise aber mit ihrem Gewerbe weder im Telefonbuch, noch im Internet, noch in anderen Verzeichnissen stehen. Ich selbst bin nicht betroffen, bin ja auch kein IHK-Mitglied, sondern Freiberufler.

Antworten

Bettina Ramm sagt:

28.09.2012 um 11:29 Uhr

Hallo Karl-Heinz, das ist in der Tat sehr merkwürdig und bedenklich. Ich habe auch schon seit Längerem die Vermutung, dass die IHK großzügig die Adressen ihrer Mitglieder umverteilt. Die "Rundablage" ist da der sinnvollste Ablageort, vieles landet bei mir mittlerweile ungeöffnet darin :)

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