PPWR seit dem 12. August: Was für deinen Shop jetzt wirklich gilt – und was der EU-Versand kostet
31.08.2026
Am 12. August 2026 ist die neue EU-Verpackungsverordnung in Kraft getreten, kurz PPWR. Am selben Tag hat in Deutschland das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) das alte Verpackungsgesetz abgelöst.
Wir haben in den letzten Wochen mit einigen unserer Shopbetreiber darüber gesprochen und dabei gemerkt: Viele halten die PPWR für „irgendwas mit Recycling ab 2030". Das ist ein Trugschluss. Ein Teil der Pflichten gilt seit dem 12. August, und beim Versand ins EU-Ausland wird es richtig teuer – für jeden, der liefert. Registrierung und Bevollmächtigte fallen pro Land an, egal ob du dort 50 oder 5.000 Pakete im Jahr abgibst. Kleine Shops trifft das besonders hart, weil sich derselbe Fixbetrag auf viel weniger Umsatz verteilt.
Dieser Beitrag ist der Überblick, den wir uns selbst gewünscht hätten: ohne Paragraphenreiterei, dafür mit konkreten Fällen. Eine Rechtsberatung ersetzt er nicht – bei der PPWR ist im Moment fast wöchentlich Bewegung drin.
Worum es überhaupt geht
Zwei Regelwerke gelten seit dem 12. August nebeneinander:
Die PPWR sagt, wie eine Verpackung aussehen muss. Also: welches Material erlaubt ist, welche Schadstoffe nicht drin sein dürfen, wie viel Luft im Karton sein darf, was draufstehen muss.
Das VerpackDG sagt, wie das in Deutschland organisiert wird. Also: wer sich bei LUCID registrieren muss, wer einen Vertrag mit einem dualen System braucht und wer welche Mengen meldet.
Für denselben Versandkarton sind also beide gleichzeitig relevant. Und – das ist der wichtigste Satz des ganzen Beitrags – es kommt darauf an, woher deine Verpackung kommt und wohin du lieferst. Zwei Shops mit identischem Sortiment können völlig unterschiedliche Pflichten haben.
Es geht nicht nur um den Versandkarton
Diese Klarstellung vorweg, weil sie in der Diskussion fast immer untergeht: Die PPWR meint mit „Verpackung" nicht nur das, was der Paketbote bringt. Sie unterscheidet drei Ebenen, und jede wird einzeln bewertet:
- Produktverpackung – Flasche, Tube, Dose, Blister, Beutel, Faltschachtel, Etikett am Produkt
- Umverpackung – Multipack, Geschenkkarton, Bündelung mehrerer Einzelprodukte
- Versandverpackung – Karton oder Versandtasche, dazu Klebeband, Füllmaterial und Aufkleber
Für dieselbe Bestellung kannst du also auf einer Ebene komplett raus sein und auf einer anderen voll verantwortlich. Ein Beispiel: Du verkaufst fremde Markenkosmetik in neutralen Kartons. Für die Produktverpackung ist der Markenhersteller zuständig, für deinen Versandkarton dein Verpackungslieferant – du hast mit beidem wenig zu tun. Füllst du dagegen deine eigene Naturkosmetik in Tiegel mit deinem Etikett und verschickst sie im neutralen Karton, ist es anders. Der Karton ist Sache deines Lieferanten, der Tiegel ist deine Baustelle.
Geh die folgenden Fälle deshalb gegebenenfalls mehrfach durch – einmal je Verpackungsebene.
Deshalb hier die typischen Fälle statt einer allgemeinen Erklärung.
Fall 1: Neutrale Kartons, Versand nur nach Deutschland
Du kaufst Standardkartons ohne Aufdruck bei einem deutschen Verpackungshändler, klebst sie mit neutralem Klebeband zu, packst Füllmaterial rein und schickst das Paket an Kunden in Deutschland. Auf dem Karton klebt nur dein Versandlabel.
Papierkram: Keiner. Für den Karton ist dein Lieferant zuständig, nicht du. Und ein reines Versandlabel macht dich nicht zum Verantwortlichen für den Karton – das hat die EU-Kommission inzwischen ausdrücklich klargestellt. Auch das Aufrichten, Befüllen und Zukleben ändert daran nichts, selbst wenn du Karton, Klebeband und Füllmaterial kombinierst.
LUCID und Lizenzierung: Hier wird es interessant. Nach der neuen Systematik ist derjenige zuständig, der die Verpackung in Deutschland zuerst in den Markt bringt – bei neutraler Ware aus Deutschland also dein Lieferant. Für dich wird es damit sogar weniger statt mehr.
Aber: Viele Verpackungslieferanten haben das noch gar nicht auf dem Schirm und schreiben auf ihren Websites weiterhin, der Händler sei zuständig. Auch die ZSVR hat ihre eigenen FAQ noch nicht überall angepasst. Solange das nicht geklärt ist, machst du nichts falsch, wenn du Registrierung und Lizenzierung erst einmal weiterlaufen lässt. Wir würden aktuell niemandem raten, seine LUCID-Meldung einfach einzustellen.
Fazit: Der entspannteste Fall – aber nur für die Versandverpackung. Wenn du deine Produkte in eigener Produktverpackung verkaufst, gilt für diese Ebene Fall 3 oder Fall 4.
Fall 2: Kartons mit deinem Logo, kleines Unternehmen
Du lässt bei einer deutschen Kartonage Versandkartons mit deinem Logo drucken. Dein Betrieb hat weniger als zehn Mitarbeitende und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz.
Papierkram: Grundsätzlich ist bei gebrandeten Verpackungen derjenige verantwortlich, in dessen Auftrag sie entstehen – also du. Für Kleinstunternehmen gibt es aber eine Ausnahme: Sitzt dein Kartonhersteller im selben EU-Land wie du, rutscht die Verantwortung zu ihm. Bei einer deutschen Kartonage bist du also raus.
LUCID und Lizenzierung: Bleiben bei dir. Das ist der Punkt, an dem die meisten stolpern: Die Ausnahme gilt nur für den Papierkram rund um den Karton selbst, nicht für die Entsorgungsfinanzierung. Du meldest also weiter bei LUCID und beteiligst dich weiter an einem dualen System.
Fazit: Zwei getrennte Fragen, zwei getrennte Antworten. Deshalb bringt „Bin ich betroffen, ja oder nein?" hier nichts.
Fall 3: Kartons mit deinem Logo, größeres Unternehmen
Gleiche Situation wie Fall 2, aber dein Betrieb ist größer als die Kleinstunternehmen-Grenze – oder deine Kartons kommen aus einem anderen Land.
Papierkram: Jetzt bist du dran. Das heißt konkret:
- Du musst vor dem ersten Einsatz prüfen und dokumentieren, dass die Verpackung die Anforderungen erfüllt
- Du stellst eine EU-Konformitätserklärung aus
- Du hebst beides fünf Jahre auf (bei Mehrwegverpackungen zehn) und musst es der Behörde binnen zehn Tagen vorlegen können
- Auf der Verpackung müssen eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer stehen sowie dein Name und deine Postanschrift, wahlweise gedruckt oder per QR-Code
- Die Schadstoffgrenzwerte müssen eingehalten sein: Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom zusammen höchstens 100 mg/kg. Bei Lebensmittelkontakt gilt zusätzlich faktisch ein PFAS-Verbot
Das musst du nicht selbst im Labor machen. Aber du musst die Unterlagen bei deinem Kartonlieferanten aktiv anfordern – von allein passiert das erfahrungsgemäß nicht. Und nicht jeder Hersteller rückt sie freiwillig raus; das ist gerade eine der häufigsten Beschwerden in Händlerforen.
LUCID und Lizenzierung: Bleiben ebenfalls bei dir.
Fazit: Volle Zuständigkeit. Wenn du hier stehst, ist das Gespräch mit deinem Verpackungslieferanten die dringendste Aufgabe.
Fall 4: Eigenmarke oder Importware – jetzt geht es um die Produktverpackung
Du verkaufst Produkte unter deinem eigenen Markennamen, oder du importierst Ware aus einem Land außerhalb der EU – die Produktverpackung kommt also nicht aus der EU.
Wichtig zum Verständnis: In den Fällen 1 bis 3 ging es um den Versandkarton. Hier geht es um die Verpackung am Produkt selbst – Tiegel, Flasche, Beutel, Faltschachtel, Blister. Genau die wird am häufigsten übersehen, weil viele bei „Verpackungsverordnung" reflexhaft an Kartons denken. Für Shops mit Eigenmarke oder Importware ist die Produktverpackung aber meist die größere Baustelle, sowohl beim Papierkram als auch bei den Lizenzkosten – schließlich fällt sie bei jedem einzelnen verkauften Artikel an, nicht nur bei jedem Paket.
Der häufigste Irrtum an dieser Stelle: Viele nehmen an, das gelte nur für Verpackungen, die eigens für sie angefertigt werden – wer neutrale Tiegel, Flaschen oder Beutel von der Stange kauft, sei fein raus. Das stimmt nicht. Entscheidend ist die Marke, nicht die Herkunft der Verpackung. Sobald du dein Produkt einfüllst und die fertige Ware unter deinem Namen verkaufst, bist du für diese Verpackung verantwortlich. Es genügt ausdrücklich, dass du eine Standardvariante ausgewählt hast, ohne irgendetwas am Design zu ändern.
Warum der Versandkarton dann anders behandelt wird: Den verkaufst du nicht unter deiner Marke, er ist reines Transportmittel und bleibt deshalb beim Lieferanten. Der Tiegel dagegen ist Teil deines Markenprodukts.
Und der Folgegedanke „dann lasse ich das Logo eben weg" hilft auch nicht. Trägt die Verpackung weder deinen Namen noch deine Marke, entscheidet stattdessen, wann die Verpackung überhaupt fertig ist:
- Transport- und Serviceverpackungen sind schon als leere Verpackung vollständig. Deshalb ist dort dein Lieferant zuständig – das ist der Grund, warum du beim neutralen Versandkarton aus Fall 1 raus bist.
- Verkaufs- und Umverpackungen entstehen dagegen erst mit der Befüllung. Wer befüllt, ist damit zuständig.
Ein Beispiel: Du stellst Kerzen her und verpackst sie in neutrale Kraftkartons von der Stange, ganz ohne Aufdruck. Dieser Kraftkarton ist keine Transportverpackung, sondern die Verkaufsverpackung deines Produkts – vollständig wird sie erst, wenn die Kerze drin ist. Papierkram und Lizenzierung liegen deshalb bei dir, nicht beim Kartonlieferanten. Der Versandkarton, in den du das Ganze für den Postweg legst, bleibt davon unberührt und ist weiter Sache deines Lieferanten. Zwei Kartons, zwei völlig unterschiedliche Antworten.
Was tatsächlich entlasten kann: die Kleinstunternehmen-Ausnahme aus Fall 2. Sie kann auch hier greifen, wenn dein Verpackungslieferant im selben EU-Land sitzt. Das solltest du prüfen, bevor du in die Konformitätsdokumentation einsteigst.
Papierkram: Bei Eigenmarken gilt das Unternehmen als verantwortlich, unter dessen Namen das Produkt angeboten wird – auch dann, wenn jemand anderes produziert und abfüllt. Bei Importware musst du zusätzlich klären, wer die Ware rechtlich in die EU einführt. Das entscheidet sich über Liefervertrag, Zollabwicklung und internationale Handelsklauseln (Incoterms), nicht über den Spediteur.
Verlass dich nicht darauf, dass ein Lieferant außerhalb der EU die europäischen Nachweise mitliefert. In den allermeisten Fällen tut er das nicht.
LUCID und Lizenzierung: Bei Eigenmarken und Importen ohne inländischen Zwischenhändler musst du die Verpackungen selbst an einem dualen System beteiligen – und zwar seit dem 12. August, ohne Übergangsfrist. Fehlt die Systembeteiligung, darfst du die Ware nicht verkaufen.
Fazit: Der Fall mit dem höchsten Handlungsdruck. Wenn du Eigenmarken führst und dir unsicher bist, ist das der Punkt, an dem du diese Woche etwas tun solltest.
Fall 5: Dropshipping
Du verkaufst über deinen Shop, aber dein Lieferant versendet direkt an deinen Kunden. Du siehst die Ware nie, du verpackst nichts, du klebst kein Label.
Dieser Fall braucht eine eigene Betrachtung, weil hier die naheliegende Annahme – „ich fasse die Verpackung nicht an, also bin ich raus" – nicht zuverlässig stimmt.
Papierkram: Entscheidend ist nicht, wer packt, sondern wer die Ware in dem Land, in dem dein Kunde wohnt, zuerst auf den Markt bringt. Zwei typische Varianten:
- Dein Lieferant sitzt in der EU und verschickt von dort an deinen Kunden. Dann bringt in der Regel er die Verpackung erstmals in Verkehr, nicht du.
- Dein Lieferant sitzt außerhalb der EU, etwa in Asien oder Großbritannien. Dann muss geklärt werden, wer die Ware rechtlich in die EU einführt. Das hängt an Liefervertrag, Zollabwicklung und den vereinbarten Incoterms – und landet häufiger bei dir, als Händler erwarten.
Kippen kann das Ganze zusätzlich, wenn die Verpackung deine Marke trägt oder du ihre Gestaltung vorgibst. Dann bist du für den Karton verantwortlich, obwohl du ihn nie in der Hand hattest.
LUCID und Lizenzierung: Sitzt dein Lieferant in Deutschland und versendet von hier, ist er zuständig. Kommt die Ware von außerhalb der EU und du bist derjenige, der sie einführt, musst du selbst registrieren und lizenzieren – und zwar für die Produktverpackung mit, nicht nur für einen Versandkarton, den du gar nicht stellst.
Was du konkret tun kannst: Lass dir von deinem Lieferanten schriftlich geben, in welchen Ländern er registriert ist und welche Registrierungsnummern er führt. Wenn er das nicht liefern kann oder will, ist das ein deutliches Warnsignal – dann trägst nämlich vermutlich du das Risiko. Prüfe außerdem deine Incoterms, denn die entscheiden hier mehr über deine Pflichten als alles andere.
Fazit: Der einzige Fall, bei dem wir keine belastbare Faustregel nennen können – auch der Händlerbund verweist hier konsequent auf die Einzelfallprüfung. Wenn du im Dropshipping arbeitest und international lieferst, ist das der Punkt, an dem sich eine Stunde beim Fachanwalt tatsächlich rechnet.
Fall 6: Versand ins EU-Ausland
Du lieferst aus deinem Shop direkt an Endkunden in Österreich, Frankreich, Italien oder anderen EU-Ländern.
Hier liegt die eigentliche Sprengkraft, und deshalb schreiben wir diesen Beitrag überhaupt.
Das Grundproblem: Die PPWR hat kein zentrales EU-Register geschaffen. Deine LUCID-Registrierung gilt ausschließlich für Deutschland. Wer direkt an Endkunden in einem anderen EU-Land liefert, gilt dort in der Regel selbst als Verantwortlicher für die Entsorgung – und muss dort registrieren, sich an einem System beteiligen, Mengen melden und zusätzlich einen im Land ansässigen Bevollmächtigten benennen.
Ein Bevollmächtigter ist immer nur für ein Land zuständig. Wer in sechs Länder liefert, braucht sechs. Theoretisch sind bis zu 26 möglich. Die bisherigen nationalen Bagatellgrenzen, etwa in den Niederlanden, Belgien oder Tschechien, sind größtenteils weggefallen. Und die nationalen Verfahren sind aufwendig: In Spanien brauchst du zum Beispiel erst eine Steuernummer, für die Gründungsdokumente beglaubigt übersetzt werden müssen.
Was passiert, wenn du es nicht machst: Ohne Bevollmächtigten darfst du in dem betreffenden Land grundsätzlich nicht mehr liefern. Bußgelder richten sich nach dem jeweiligen nationalen Recht. Auf Marktplätzen greift das bereits automatisch – Plattformen müssen die Registrierungsnummer und eine Selbstbescheinigung einholen, bevor sie dich in einem Land verkaufen lassen. Maßgeblich ist dabei der Wohnsitz deines Kunden, nicht der Sitz des Marktplatzes. Erste Händler berichten von gesperrten Ländern in ihren Verkäuferkonten.
Und die Politik? Die EU-Kommission hat schon im Dezember 2025 vorgeschlagen, die Bevollmächtigtenpflicht für EU-Unternehmen bis 2035 auszusetzen. Der Rat hat den Vorschlag im Juni 2026 nicht weiterverfolgt, eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten war dagegen. Die Kommission empfiehlt den nationalen Behörden inzwischen, Verstöße zunächst zu verwarnen statt zu bestrafen. Eine Garantie auf Sanktionsfreiheit ist das ausdrücklich nicht.
Praktisch heißt das: Die Pflicht gilt, sie ist teuer, und niemand kann seriös versprechen, dass sie in sechs Monaten noch existiert. Genau diese Kombination bringt viele Shops gerade dazu, den EU-Versand ganz einzustellen. Wir halten das für die schlechtere Lösung – dazu unten mehr.
Was bis wann zu tun ist
- 12. September 2026: Wer durch das neue Recht erstmals registrierungspflichtig wird, muss bis dahin bei LUCID registriert sein.
- 12. November 2026: Bestehende LUCID-Registrierungen bleiben gültig, die hinterlegten Angaben müssen aber bis dahin aktualisiert werden.
- 31. Dezember 2026: Bis hierhin gelten alte Systembeteiligungen fort. Ab dem 1. Januar 2027 müssen Vertrag und Mengenmeldungen zur neuen Zuständigkeitsverteilung passen.
Alte Verpackungen darfst du aufbrauchen. Was vor dem 12. August 2026 in Verkehr war, muss die neuen Anforderungen nicht erfüllen – heb Rechnungen und Lieferscheine als Nachweis auf. Bei gebrauchten Kartons aus Privathaushalten lässt sich eine frühere Lizenzierung praktisch nicht belegen, das Risiko trägt dann der Händler. Ausgerechnet die ökologisch sinnvollste Variante ist damit die rechtlich unsicherste.
Was erst später kommt
Vieles, worüber gerade geredet wird, gilt noch gar nicht:
- ab August 2028: einheitliche Materialkennzeichnung (frühestens, abhängig von noch fehlenden EU-Rechtsakten)
- ab Februar 2029: Kennzeichnung wiederverwendbarer Verpackungen
- ab 2030: Vorgaben zu Recyclingfähigkeit und Recyclinganteilen – und die Grenze von maximal 50 Prozent Leerraum in Versandverpackungen, wobei Füllmaterial als Leerraum zählt
- ab 2035 und 2038: verschärfte Anforderungen an die Recyclingfähigkeit
Wichtig: Erfinde jetzt keine eigenen PPWR-Symbole oder QR-Codes. Wie die Kennzeichnung aussehen muss, steht noch nicht fest.
Was das konkret für deinen Shopware-Shop bedeutet
Die PPWR ist vor allem eine Datenaufgabe. Und da hilft dein Shop mehr, als man denkt.
Verpackungsdaten sauber pflegen. Für die Mengenmeldungen brauchst du Material und Gewicht deiner Verpackungen. Über Zusatzfelder am Produkt und an den Versandarten lässt sich das in Shopware hinterlegen. Dann kommen die gemeldeten Mengen später aus echten Bestelldaten statt aus dem Bauchgefühl – und die Meldung ans duale System stimmt mit der an LUCID überein, was Pflicht ist.
Auswertung nach Zielland. Wenn du ins Ausland lieferst, brauchst du die Mengen pro Land. Eine Auswertung der Bestellungen nach Lieferland, verknüpft mit den Verpackungsgewichten, ist über die Shopware-API schnell gebaut. Das ist gleichzeitig deine Entscheidungsgrundlage: Erst wenn du die Zahlen pro Land siehst, kannst du beurteilen, wo sich ein Bevollmächtigter rechnet.
Lieferländer gezielt steuern statt pauschal abschalten. Über das Regelwerk und die Versandarten lässt sich der Versand einzelner Länder sauber deaktivieren – inklusive verständlicher Erklärung im Checkout statt einer kryptischen Fehlermeldung. Sinnvoller als das komplette Aus für den EU-Versand ist meistens, die drei oder vier Länder zu behalten, in denen dein Volumen die Kosten trägt.
Kartongrößen im Blick behalten. Die 50-Prozent-Grenze ab 2030 klingt weit weg, hängt aber an Entscheidungen, die du heute triffst: Kartonsortiment, Packvorgaben, Versandkostenlogik. Passgenauere Kartons sparen unabhängig von der Verordnung Material und Transportvolumen.
Produktseiten. Einen allgemeinen „PPWR-Hinweis" auf jeder Produktseite braucht es nicht. Je nach Sortiment können aber Angaben zu Mehrweg-, Pfand- oder Rücknahmesystemen nötig sein. Und Umwelt- oder Recyclingversprechen im Shop nur verwenden, wenn du sie belegen kannst – dafür interessiert sich neben der PPWR auch das Wettbewerbsrecht.
Deine Checkliste
- Welcher der sechs Fälle oben trifft auf dich zu? Wenn mehrere: für jede Verpackungsart einzeln durchgehen
- Verpackungsinventur: Material, Gewicht, Lieferant, Aufdruck, Herkunftsland
- Fehlende Unterlagen beim Verpackungslieferanten anfordern
- LUCID prüfen: registriert? Angaben bis zum 12. November aktualisiert?
- Systembeteiligung bis Jahresende an die neue Zuständigkeit anpassen
- Auslandsversand durchrechnen: welche Länder, welche Mengen, welche Kosten
- Marktplatzkonten auf Compliance-Meldungen prüfen
- Festlegen, wer das im Unternehmen dauerhaft betreut
Unser Fazit
Wer neutral verpackt und nur nach Deutschland liefert, wird durch die PPWR eher entlastet. Wer eigene Marken, Importware oder EU-Versand hat, hat echte Hausaufgaben – und sollte nicht darauf setzen, dass Brüssel die Bevollmächtigtenpflicht noch kippt.
Wenn du unsicher bist, wie du deine Verpackungsdaten in Shopware sauber abbildest, wie du an Auswertungen nach Zielland kommst oder wie du Lieferländer steuerst, ohne den Auslandsversand komplett aufzugeben: Melde dich. Wir schauen uns das gemeinsam an.
Stand: 31. August 2026. Die Rechtslage bewegt sich derzeit schnell – mehrere Durchführungsrechtsakte stehen aus, das Verfahren zur Bevollmächtigtenpflicht läuft weiter. Dieser Beitrag ist eine Einordnung aus der Shop-Praxis und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Kategorien: Recht & Sicher
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